Sie kommen leise, handeln schnell und verschwinden unbemerkt: sogenannte „Fälleler“. Der Begriff stammt ursprünglich aus der Landwirtschaft und bezeichnet Fallobst – Früchte, die man mühelos vom Boden auflesen kann. Leichte Beute, sozusagen.
In der Kriminalität steht der Ausdruck sinnbildlich für Diebe, die gezielt unverschlossene oder offenstehende Fahrzeuge durchsuchen und Wertgegenstände entwenden – eine Gelegenheitstat mit oft grossem Schaden.
Die Polizei registriert regelmässig solche Delikte – auf öffentlichen Parkplätzen, an Sportanlagen, bei Friedhöfen oder sogar direkt vor Wohnhäusern. Besonders beliebt sind Orte, wo Menschen kurz aussteigen, das Fahrzeug aber nicht verriegeln: beim Tanken, Entladen, Abholen oder in der Tiefgarage. Wer sein Auto nicht abschliesst oder sichtbare Wertsachen zurücklässt, bietet Tätern eine einfache Chance.
So gehen „Fälleler“ vor
Die Täter agieren meist allein, manchmal aber auch in Gruppen. Sie bewegen sich unauffällig über Parkplätze oder durch Quartiere und werfen gezielte Blicke in parkierte Fahrzeuge. Ist etwas Verwertbares sichtbar oder lässt sich eine Tür ohne Aufwand öffnen, schlagen sie zu – oft innerhalb weniger Sekunden. Gewalt wird dabei in der Regel nicht angewendet, was die Tat nicht minder schwer macht.
Fahrzeug immer abschliessen – auch bei kurzen Unterbrechungen
Fenster, Schiebedächer und Kofferraum schliessen, wenn Sie den Wagen verlassen. Auch bei Hitze
Wertgegenstände nicht sichtbar im Auto liegen lassen – auch keine Taschen oder Jacken
Türen auch auf Privatgrund oder in Tiefgaragen verriegeln
Parkieren Sie möglichst an gut beleuchteten oder belebten Orten
Beim Beladen, Tanken oder Einkaufen immer wachsam bleiben und Fahrzeug sichern
Bei verdächtigen Personen oder Situationen: Polizei über 117 informieren
Wenn doch etwas passiert:
Ihre Geldbörse wurde gestohlen? Lassen Sie sofort alle Bankkarten sperren, z. B. über den Sperr-Notruf 0848 227 228
Sperren oder orten Sie digitale Geräte, wenn möglich
Erstatten Sie umgehend Anzeige bei Ihrer nächstgelegenen Polizeistelle
Notieren Sie Beschreibung oder Kennzeichen verdächtiger Personen/Fahrzeuge, falls vorhanden
Halten Sie Seriennummern und Geräteinfos bereit, beispielsweise wenn Ihr Smartphone entwendet wurde
Rechtliche Einordnung:
Der Diebstahl aus einem unverschlossenen Fahrzeug ist strafbar gemäss Art. 139 StGB (Diebstahl). Je nach Tatablauf können weitere Delikte wie unbefugtes Eindringen oder Missbrauch von Ausweisen dazukommen. Auch wenn kein Einbruch stattgefunden hat, handelt es sich um eine ernstzunehmende Straftat.