Neues Foltergütergesetz: Sieben wichtige Fragen zu Verboten, Bewilligungen und Grenzkontrollen
Ab dem 1. Januar 2027 gelten in der Schweiz neue Vorschriften für bestimmte Güter, die zur Folter, zu anderen grausamen Behandlungen oder zur Vollstreckung der Todesstrafe eingesetzt werden können. Die Regelung betrifft nicht nur den direkten Warenhandel: Auch Vermittlungstätigkeiten und technische Unterstützung können erfasst werden. Für Unternehmen, Exporteure und andere Beteiligte ist deshalb eine sorgfältige Prüfung der betroffenen Güter wichtig.
1. Was sind primäre Foltergüter?
Als primäre Foltergüter gelten Gegenstände, die keine andere praktische Verwendung haben als die Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter beziehungsweise andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen und Strafen.
Dazu können beispielsweise Galgen oder Fallbeile gehören. Das Gesetz sieht für solche Güter weitreichende Verbote vor, die grundsätzlich die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr sowie weitere damit verbundene Tätigkeiten betreffen. Eng begrenzte gesetzliche Ausnahmen, etwa für öffentliche Museen, sind gesondert geregelt.
2. Was versteht man unter sekundären Foltergütern?
Sekundäre Foltergüter sind Gegenstände, die auch einen legitimen Verwendungszweck haben, jedoch für Folter oder andere verbotene Behandlungen missbraucht werden können.
Ein Beispiel sind bestimmte tragbare Geräte zum Ausbringen von Reizstoffen. Solche Güter sind nicht automatisch generell verboten. Ihre Ausfuhr und bestimmte damit verbundene Dienstleistungen können aber bewilligungspflichtig sein. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch ihre Durchfuhr verboten.
3. Welche Tätigkeiten werden vom Gesetz erfasst?
Das Foltergütergesetz betrachtet nicht allein die physische Bewegung einer Ware über die Schweizer Grenze.
Je nach Güterkategorie sind auch die Vermittlung von Geschäften, Werbung und technische Hilfe relevant. Zur technischen Hilfe können beispielsweise bestimmte Beratungs-, Ausbildungs-, Wartungs- oder Reparaturleistungen gehören. Welche Tätigkeit verboten oder bewilligungspflichtig ist, hängt von der gesetzlichen Kategorie und den konkreten Umständen ab.
4. Welche Rolle übernimmt das SECO?
Das Staatssekretariat für Wirtschaft ist die zuständige Bewilligungsbehörde. Es prüft Gesuche für Tätigkeiten, die nach dem Foltergütergesetz einer Bewilligung bedürfen.
Für die Beurteilung sind insbesondere die betroffenen Güter, die vorgesehene Verwendung und die anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen massgeblich. Je nach Fall kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beigezogen werden. Für betroffene Unternehmen ist entscheidend, eine allfällige Bewilligungspflicht vor der Durchführung eines Geschäfts abzuklären.
5. Was kontrolliert das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit?
Das BAZG ist für die Kontrolle an der Grenze zuständig. Seine Aufgabe besteht darin, die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften bei grenzüberschreitenden Warenbewegungen zu überwachen.
Dabei ist die Zusammenarbeit zwischen Zoll- und Bewilligungsbehörden wichtig. Der Zoll kontrolliert die Warenbewegung, während das SECO über die erforderlichen Bewilligungen entscheidet. Die genauen Verfahren richten sich nach dem Gesetz, der Verordnung und den anwendbaren Zollvorschriften.
6. Warum orientiert sich die Schweiz an den EU-Regeln?
Die Europäische Union verfügt bereits über eine Regelung zur Kontrolle des Handels mit Gütern, die für Folter oder die Todesstrafe verwendet werden können.
Die Schweizer Güterlisten orientieren sich an dieser EU-Anti-Folter-Verordnung. Damit kann die Schweiz vergleichbare Risikokategorien erfassen und ihre Kontrollvorschriften auf international bekannte Standards abstimmen. Massgeblich für Unternehmen in der Schweiz bleiben jedoch die schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen und Güterlisten.
7. Was sollten betroffene Unternehmen vor 2027 prüfen?
Unternehmen, die Sicherheitsausrüstung, bestimmte Reizstoffgeräte oder andere potenziell erfasste Güter herstellen, vertreiben oder vermitteln, sollten ihre Produkte anhand der neuen Güterlisten überprüfen.
Zusätzlich sind Bestimmungsland, Endverwender und Verwendungszweck zu berücksichtigen. Auch technische Unterstützung und Vermittlungstätigkeiten können rechtlich relevant sein. Bestehen Zweifel über eine Bewilligungspflicht, sollte die zuständige Behörde vor einer geplanten Transaktion kontaktiert werden.
Gut zu wissen: Die neue Gesetzgebung unterscheidet bewusst zwischen Gütern, die ausschliesslich für verbotene Zwecke verwendet werden können, und solchen, die auch legitime Einsatzmöglichkeiten besitzen. Deshalb kommt es nicht nur auf die Bezeichnung eines Produkts an, sondern auf dessen rechtliche Einstufung und die konkrete Tätigkeit. Die Foltergütergesetzgebung ergänzt bestehende schweizerische Regelungen zur Kontrolle bestimmter Güter.
Praktischer Tipp: Betroffene Firmen sollten frühzeitig ein Verzeichnis ihrer möglicherweise erfassten Produkte erstellen, die Güterlisten prüfen und interne Abläufe für die Bewilligungsabklärung festlegen. Besonders wichtig ist, nicht nur die Ausfuhr selbst, sondern auch Vermittlungs- und technische Dienstleistungen in die Prüfung einzubeziehen.
Weitere Informationen: Meldungen rund um Zoll, Grenzkontrollen und den internationalen Warenverkehr finden Sie auf Schweizerzoll.ch.