Kantone gründen Konferenz: Jugendstrafrecht soll schweizweit einheitlicher werden

(Zürich ZH). Die Leitenden der kantonalen Jugendanwaltschaften und Jugendrichter haben am 4. November 2026 in Zürich die Schweizerische Jugendstrafrechtskonferenz (SJK) gegründet.

Die neue Konferenz soll die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen stärken, eine einheitliche Praxis im Jugendstrafrecht fördern und der Jugendstrafrechtspflege auf nationaler Ebene eine Stimme geben. Zum ersten Präsidenten wurde Roland Zurkirchen, Leitender Oberjugendanwalt des Kantons Zürich gewählt.

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ereignis: Gründung der Schweizerischen Jugendstrafrechtskonferenz (SJK).
  • Datum: Mittwoch, 4. November 2026.
  • Gründungsort: Zürich.
  • Mitglieder: Leitende der kantonalen Jugendstrafbehörden.
  • Ziel: Stärkere Zusammenarbeit zwischen den Kantonen.
  • Weiteres Ziel: Förderung einer einheitlichen Jugendstrafrechtspraxis.
  • Funktion: Gemeinsame Vertretung gegenüber Bund und Kantonen.
  • Präsident: Roland Zurkirchen, Leitender Oberjugendanwalt des Kantons Zürich.
  • Dachorganisation: Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD).
  • Partnerorganisation: Schweizerische Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege (SVJ).
  • Vorstand: Vertretungen aus Zürich, Bern, Thurgau, Zug, Schwyz, Freiburg und Genf.
  • Amtsdauer: Zwei Jahre.
  • Nächste Schritte: Vorstand konstituieren und Generalsekretariat aufbauen.
  • Weitere Aufgabe: Erste Arbeitsschwerpunkte festlegen.

Die neu gegründete Schweizerische Jugendstrafrechtskonferenz (SJK) ist eine Fachkonferenz der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD). Das Plenum der KKJPD hatte sich am 2. Mai 2025 für die Schaffung einer interkantonalen Konferenz der kantonalen Verantwortlichen für die Jugendstrafrechtspflege ausgesprochen. Ebenso hat das Plenum der KKJPD vorgängig die Statuten der SJK genehmigt. Die Gründung der SJK erfolgte im Rahmen der Leitendensitzung der Schweizerischen Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege (SVJ), die als Partnerorganisation ebenfalls Mitglied der neuen Konferenz ist.

Gemeinsame Positionen statt Einzelstimmen

Die SJK bringt die Leitenden der Jugendstrafbehörden aller Kantone an einen Tisch. Sie fördert den fachlichen Austausch, stimmt gemeinsame Anliegen ab und vertritt diese gegenüber Bund und Kantonen. Zudem nimmt sie Stellung zu Gesetzesvorhaben des Bundes, gibt Empfehlungen ab und bringt die Sicht der Praxis in die öffentliche und politische Diskussion ein.

Roland Zurkirchen, erster Präsident der SJK und Leitender Oberjugendanwalt des Kantons Zürich, sagt: „Das Jugendstrafrecht gilt zwar für die ganze Schweiz. Es wird aber von jedem Kanton individuell umgesetzt.“ Deshalb sei es so wichtig, dass mit der SKJ eine gemeinsame Plattform entstehe. „Sie macht es möglich, dass wir voneinander lernen, unsere Praxis abstimmen und gegenüber Bund und Politik mit einer Stimmt sprechen können.“

Vorstand aus mehreren Landesteilen

Neben dem Präsidenten wählte die Gründungsversammlung den Vorstand. Diesem gehören künftig Danielle Kipfer (Bern, Vertreterin der SVJ), Jonas Bruderer (Leitender Jugendanwalt des Kantons Thurgau), Rolf Meier (Leitender Jugendanwalt des Kantons Zug), Sandro Stettler (Leitender Jugendanwalt des Kantons Schwyz), Arthur Lehmann (Leitender Jugendanwalt des Kantons Freiburg) und Séverine Stalder (Richterin am Jugendgericht des Kantons Genf) an.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Als nächste Schritte stehen die Konstituierung des Vorstands, der Aufbau eines Generalsekretariats und die Festlegung der ersten Arbeitsschwerpunkte an.

 

Quelle: Kanton Zürich, Direktion der Justiz und des Innern
Bildquelle: Symbolbild © hudiemm/iStock.com


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Jugendstrafrecht: 5 Fakten, die überraschen

  1. Strafbar ab 10 Jahren: Das Schweizer Jugendstrafgesetz gilt für Straftaten, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr begangen werden.
  2. Erziehung statt nur Strafe: Das Gesetz stellt Schutz und Erziehung in den Vordergrund. Jugendliche sollen möglichst von weiteren Straftaten abgehalten werden.
  3. Mehr als Geldstrafen: Möglich sind beispielsweise ein Verweis, persönliche Leistungen, Bussen oder – unter gesetzlichen Voraussetzungen – Freiheitsentzug.
  4. Therapie und Betreuung: Schutzmassnahmen können Aufsicht, persönliche Betreuung, ambulante Behandlung oder eine Unterbringung umfassen.
  5. Auch nach dem 18. Geburtstag: Jugendstrafrechtliche Schutzmassnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 25. Altersjahres weitergeführt werden.

Gut zu wissen: Für die Anwendung des Jugendstrafrechts zählt grundsätzlich das Alter zum Zeitpunkt der Straftat – nicht das Alter bei der späteren Gerichtsverhandlung.

Praktischer Tipp: Eltern sollten bei einer Vorladung ihres Kindes frühzeitig klären, welche Verfahrensrechte bestehen und ob eine notwendige Verteidigung vorgesehen ist.

Weitere Informationen: Polizeinews Zürich und Polizeischule Schweiz.


 

Quelle Infobox: Polizei.news-Redaktion